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   BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18   

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BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18 (https://dejure.org/2019,28579)
BPatG, Entscheidung vom 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18 (https://dejure.org/2019,28579)
BPatG, Entscheidung vom 10. Juli 2019 - 27 W (pat) 508/18 (https://dejure.org/2019,28579)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (28)

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bislang nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen nach dem Verständnis des mit ihm angesprochenen Publikums zumindest ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl.

  • EuGH, 06.05.2003 - C-104/01

    Libertel

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl.

  • EuGH, 16.09.2004 - C-329/02

    BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).

    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bislang nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen nach dem Verständnis des mit ihm angesprochenen Publikums zumindest ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-39/08

    Bild digital - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 89/104/EWG

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

    berücksichtigen ist (so ausdrücklich EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 17 - Bild.T- Online.de und ZVS; ebenso BPatG GRUR 2009, 683, 684 - Schwabenpost; Kur in: Kur/v. Bomhard/Albrecht, BeckOK Markenrecht, 17. Edition, Stand 01.04.2019, § 8 Rn. 45; a.A. - unter Außerachtlassung der vorgenannten Rn. 17 in der EuGH- Entscheidung - Ströbele in: Ströbele/Haxcker/Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 8 Rn. 72 ff.).

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 61/09

    Markenrecht: Absehen des Beschwerdegerichts von einer eigenen Sachentscheidung

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Denn aus der Schutzgewährung für andere Marken kann ein Anmelder keinen Anspruch auf Eintragung ableiten, weil Voreintragungen weder für sich noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen, welche über die Eintragung zu befinden haben (st. Rspr., vgl. EuGH, GRUR 2009, 667 Rn. 15 ff. - Bild.T-Online.de und ZVS; MarkenR 2008, 163 Rn. 39 - Terranus; GRUR 2004, 674 Rn. 43, 44 - Postkantoor; GRUR 2004, 428 Rn. 63 - Henkel; BGH WRP 2011, 349 - FREIZEIT Rätsel Woche; BPatG MarkenR 2007, 351, 352 f. - Topline; GRUR 2007, 333, 335 ff. - Papaya; GRUR 2010, 423 - amazing discoveries; GRUR 2010, 425 - Volksflat).

    BGH GRUR 2011, 230 Rn. 12 - SUPERgirl; BGH MarkenR 2011, 66 Rn. 12 - FREIZEIT Rätsel Woche; BGH GRUR 2012, 276.

  • BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13

    grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).
  • EuGH, 29.09.1998 - C-39/97

    Canon

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Eine solche Feststellung der Rechtmäßigkeit der Voreintragung ist aber schon mangels Kenntnis und Ermittelbarkeit aller Umstände, die bei der - nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR Int 1998, 875 Rn. 21 - Canon; GRUR Int 2003, 638 Rn. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674 Rn. 123 - Postkantoor; GRUR 2010, 1096 Rn. 45 - Borco) strengen und umfassenden - Prüfung der Eintragbarkeit der Voreintragung heranzuziehen sind, unmöglich, weil diese Umstände, welche der Beurteilung der Schutzfähigkeit der früheren Eintragung zugrunde gelegt worden waren, mangels einer gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Begründung der bewilligten Eintragung und Hinterlegung der hierbei ermittelten Umstände in der Eintragungsakte in aller Regel nicht (mehr) nachträglich feststellbar sind (ähnl.
  • EuGH, 18.06.2002 - C-299/99

    NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Unter Berücksichtigung des Allgemeininteresses an der nicht ungerechtfertigten Einschränkung der Verfügbarkeit der angemeldeten Kennzeichnung für die anderen Wirtschaftsteilnehmer, die entsprechende Waren oder Dienstleistungen anbieten (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 26] - SAT.2), ist deshalb die Unterscheidungskraft einer angemeldeten Bezeichnung zu verneinen, wenn diese nicht geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, in der Anschauung ihrer durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 46] - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 24] - SAT.2) Abnehmer als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler; MarkenR 2005, 22, 25 f. [Rz. 33] - Das Prinzip der Bequemlichkeit).
  • BGH, 10.07.2014 - I ZB 18/13

    Markenlöschung wegen fehlender Unterscheidungskraft: Einwand jahrelanger

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    18 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e.V.; GRUR 2013, 522 Rn. 20 - Deutschlands schönste Seiten; GRUR 2014, 376 Rn. 19 - grill meister; GRUR 2014, 872 Rn. 45 - Gute Laune Drops).
  • EuGH, 12.02.2004 - C-265/00

    Campina Melkunie

    Auszug aus BPatG, 10.07.2019 - 27 W (pat) 508/18
    Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen bislang nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen nach dem Verständnis des mit ihm angesprochenen Publikums zumindest ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann (vgl. EuGH GRUR 2003, 58, 59 [Rz. 21] - Companyline; MarkenR 2003, 450, 453 [Rz. 32] - DOUBLEMINT; MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 97] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 38] - BIOMILD); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind, sofern das Gesamtzeichen infolge einer ungewöhnlichen Veränderung - etwa syntaktischer oder semantischer Art - nicht hinreichend weit von der bloßen Zusammenfügung ihrer schutzunfähigen Bestandteile abweicht (vgl. EuGH MarkenR 2004, 99, 109 [Rz. 98] - POSTKANTOOR; MarkenR 2004, 111, 115 [Rz. 39 f.] - BIOMILD; GRUR 2004, 943, 944 [Rz. 28] - SAT.2; GRUR 2006, 229, 230 [Rz. 29] - BioID; MarkenR 2007, 204, 209 [Rz. 77 f.] - CELLTECH).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

  • EuGH, 12.02.2004 - C-218/01

    Henkel

  • EuGH, 15.09.2005 - C-37/03

    BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

  • BGH, 13.09.2012 - I ZB 68/11

    Deutschlands schönste Seiten

  • EuGH, 21.10.2004 - C-64/02

    HABM / Erpo Möbelwerk

  • BGH, 28.08.2003 - I ZB 6/03

    "Cityservice"; Unterscheidungskraft eines sprachüblich gebildeten Wortzeichens

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

  • BGH, 17.08.2011 - I ZB 70/10

    Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.

  • BGH, 17.08.2010 - I ZB 59/09

    SUPERgirl

  • BGH, 11.05.2000 - I ZB 22/98

    RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; Betrachtung einer aus einer Wortfolge bestehenden

  • EuGH, 19.09.2002 - C-104/00

    DKV / HABM

  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

  • EuGH, 19.04.2007 - C-273/05

    HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und

  • BPatG, 01.04.2009 - 29 W (pat) 13/06

    SCHWABENPOST - Begründungspflicht des DPMA im Hinblick auf Vorentscheidungen

  • BPatG, 09.01.2007 - 24 W (pat) 121/05

    Papaya

  • BPatG, 26.01.2010 - 24 W (pat) 142/05

    Markenbeschwerdeverfahren - "VOLKSFLAT" - Voreintragungen identischer oder

  • BPatG, 01.12.2009 - 27 W (pat) 220/09

    Voreintragungen im Anmeldeverfahren

  • BPatG, 18.04.2007 - 32 W (pat) 116/05
  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1834/20

    Reichweite des Tabakwerbeverbots; Aufschrift "Power"

    Das Bundespatentgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Begriff "Y. " im allgemeinen Sprachgebrauch für Lebensmittel verwendet wird, die insbesondere für die Leistungsfähigkeit bei besonderer physischer oder psychischer Beanspruchung geeignet sind bzw. die eine starke Wirkung haben (vgl. BPatG München, Beschl. v. 10.7.2019, 27 W (pat) 508/18, juris Rn. 22; Beschl. v. 31.1.2007, 32 W (pat) 54/05, juris Rn. 15; Beschl. v. 18.4.2007, 32 W (pat) 116/05, juris Rn. 14).
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